AGB Verbraucher Vermietung

Besondere Geschäftsbedingungen der Norbert Rumpel GmbH

Geschäftsbereich Vermietung

Auftraggeber ist Verbraucher  

Stand 01.10.2010

§ 1 Geltung

(1)  Diese Besonderen Geschäftsbedingungen der Norbert Rumpel GmbH (nachfolgend auch Vermieter genannt) für den Geschäftsbereich Vermietung gelten ausschließlich in Verbindung mit den gesondert geschriebenen und ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Norbert Rumpel GmbH.

(2)  In Einzelfällen ist der Vermieter berechtigt, zur Erfüllung der bei ihm beauftragten Leistungen weitere Unternehmer hinzuziehen oder die beauftragten Leistungen vollständig durch andere Unternehmer durchführen zu lassen.

(3)  Die vorliegenden Besonderen Geschäftsbedingungen gelten zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich.

§ 2 Mietzeit

(1)  Die Mietzeit beginnt mit der Abholung des vermieteten Gerätes durch den Mieter, für den Fall eines vereinbarten Transportes mit der Übergabe des Mietgerätes an die Transportperson, auch wenn diese der Sphäre des Vermieters angehört. War für die Anholung oder Übergabe ein bestimmter Zeitpunkt zwischen den Parteien festgelegt, so beginnt die Mietzeit mit der Bereitstellung des Gerätes zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2)  Die Mietzeit endet mit der vollzogene Rückgabe des Mietgerätes am Ort des Vermieters, für den Fall des vereinbarten Transportes mit der Übergabe des Mietgerätes durch die Transportperson, auch wenn diese der Sphäre des Vermieters angehört, an den Vermieter an dessen Geschäftsort.

§ 3 Transport des Mietgegenstandes

(1)  Der Transport des vermieteten Gerätes durch den Vermieter bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Hin- und Rücktransport des vermieteten Gerätes ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Mieters. Die Gefahrtragung durch den Mieter gilt auch dann, wenn der Vermieter eigene Transportpersonen einsetzt.

(3)  Transportkosten gehen auf getrennte Rechnung und Bezahlung – sie sind nicht im Mietpreis der vermieteten Sache enthalten.

§ 4 Versand des Mietgegenstandes

(1)  Der Versand des vermieteten Gerätes bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Hin- und Rückversand des vermieteten Gerätes ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Mieters.

(3)  Versandkosten gehen auf getrennte Rechnung und Bezahlung – sie sind nicht im Mietpreis der vermieteten Sache enthalten

§ 5 Pflichten des Vermieters

(1)  Der Vermieter ist verpflichtet, das vermietete Gerät in gebrauchsfähigem, ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand an den Mieter bzw., im Falle einer Vereinbarung, an die Transport- oder Versandperson zu übergeben.

(2)  Hilfs- oder Betriebsstoffe für das vermietete Gerät stellt der Mieter selbst bereit.

(3)  Etwaige gesetzliche, unabdingbare Vermieterpflichten bleiben unberührt.

§ 6 Pflichten des Mieters

(1)  Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Verantwortung die Einsetzbarkeit des Mietgegenstandes am geplanten Einsatzort sowie die Tauglichkeit für den von ihm gewünschten Zweck zu prüfen. Insoweit findet keine Beratung durch den Vermieter statt.

(2)  Der Mieter ist verpflichtet, für den Fall des Transportes oder Versandes sicherzustellen, dass das transportierte oder versandte Gerät zur vereinbarten Zeit durch den Mieter oder eine von ihm beauftragte Person entgegengenommen werden kann. Im Falle der mieterseitigen Verletzung dieser Verpflichtung trägt der Mieter sämtliche hieraus entstehenden Kosten.

(3)  Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät bei Abholung, bzw. im Falle des vereinbarten Transportes oder Versandes bei Übergabe auf seinen Zustand, seine Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit (Probelauf) zu überprüfen und den Vermieter unverzüglich auf etwaige erkennbare Mängel der Mietsache hinzuweisen. Im Falle des Vorliegens erkennbarer Mängel ist eine Inbetriebnahme oder eine Weiterbenutzung untersagt. In einem solchen Falle hat der Mieter dem Vermieter die Mängel unverzüglich anzuzeigen, um diesem eine Prüfung und etwaige Behebung zu ermöglichen.

(4)  Der Mieter hat das gemietete Gerät pfleglich und ordnungsgemäß entsprechend dem vorgesehenen Einsatz- und Verwendungszweck zu behandeln. Er hat darüber hinaus zur Vermeidung von Entwendungen das Gerät besonders zu sichern. Dieses gilt insbesondere in den Abend- und Nachstunden.

(5)  Eine Benutzung des gemieteten Gerätes ist nur durch den Mieter selbst oder seiner Sphäre zugehörige Personen zulässig. Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist ausgeschlossen

(6)  Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesondere den Ölstand regelmäßig zu kontrollieren. Dieses gilt auch für den Kühlwasserstand bei wassergekühlten Mietgeräten und für den Kondenswasserstand bei Kondensgeräten. Diese sind vor Frost zu schützen.

(7)  Eine Entfernung des vermieteten Gerätes vom vereinbarten oder angegebenen Einsatzort, bzw. in Ermangelung einer Angabe und im Falle eines Transportes oder Versandes, vom Lieferort ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vermieter zulässig

(8)  Die Rückgabe der Mietsache hat in ordnungsgemäßen Zustand entsprechend dem Zustand bei Übergabe zu erfolgen. Hierzu gehört, dass das Gerät insbesondere gereinigt zu übergeben ist. Im Falle einer einer ungereinigten Übergabe des Mietgegenstandes

durch den Mieter steht dem Vermieter eine Reinigungspauschale in Höhe von    € zu.

(9)  Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät zur vereinbarten Zeit an den Vermieter zurückzugeben, im Falle eines vereinbarten Versandes oder Transportes zur vereinbarten Zeit an die Versandperson zu übergeben bzw. zur Abholung bereitzustellen. Ist keine Zeit zur Rückgabe vereinbart, so kann der Vermieter durch jederzeit mögliche Kündigung des Mietvertrages die Rückgabe



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des gemieteten Gerätes fällig stellen. Das oben in Absatz 7 Bestimmte gilt in diesem Falle sinngemäß.

§ 4 Preis

(1)Der Mietpreis wird zwischen den Parteien vor Beginn der Vermietung vereinbart. Zugrundezulegen ist hierfür die aktuelle Preisliste des Vermieters, die bei besonderen Einsatzbedingungen um zu vereinbarende Zuschläge erhöht werden kann.

(2)Der Vermieter geht von einer Benutzung des Mietgerätes im Schichtbetrieb im Rahmen einer 5-Tagewoche aus aus. Für den Fall der beabsichtigen 24-Stunden Nutzung und/oder im Rahmen einer 6- oder 7- Tagewoche, ist dieses dem Vermieter vor Vertragsbeginn anzuzeigen,

(3)Die Preise verstehen sich zzgl. der zum Vertragsschluß gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Kosten (z.B. Transport/Versand) und etwaiger Zuschläge für regelabweichende Nutzung.

(4)Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Kaution bei Übergabe der Mietsache zu verlangen. Diese ist bei Vertragsschluss festzulegen und richtet sich nach dem Wert des Mietgegenstandes.

§ 5 Zahlung

(1)Rechnungsbeträge sind wie folgt fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist: 100 % innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

(2)Im Falle von Dauermietverhältnissen (Mietverhältnisse mit einer Mietzeit von mehr als 4 Wochen) stellt der Vermieter alle 10 Tage eine Teilrechung, die wie folgt fällig ist, sofern nichts anderes vereinbart ist: 100 % innerhalb 3 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers, die Minderung des Mietpreises oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder vom Vermieter anerkannt wurden..

(4) Der Vermieter ist berechtigt, noch ausstehende Mietzeit nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Vermieters durch den Mieter aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen oder Vertragsverhältnissen mit demselben Vertragspartner) gefährdet wird.

§ 6 Mängel der Mietsache

(1)Mängel der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

(2)Im Falle des Vorliegens von Mängeln der Mietsache wird der Vermieter unverzüglich den Mangel beheben, sofern er ihn zu vertreten hat. Zu diesem Zweck wird er nach seiner alleinigen Wahl entweder eine Reparatur vornehmen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung stellen. Im Falle des Nichtvertretenmüssens durch den Vermieter trägt der Mieter die Kosten der Mängelbeseitigung oder Neubeschaffung.

(3)Der Vermieter haftet lediglich für die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache, nicht jedoch für darüber hinausgehende, unvorhersehbare Schäden. Insbesondere Schäden, wie aus Mängeln der Mietsache entstehender Verzug des Mieters oder entgangener Gewinn, also sog. Sekundärschäden, sind von einer Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

§ 7 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Erbshausen

§ 8 Salvatorische Klausel

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Klauseln enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken bzw. Ersetzung der unwirksamen Klauseln diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder Unwirksamkeit gekannt hätten. Der Bestand aller übrigen Geschäftsbedingungen bleibt in einem solchen Falle generell unberührt.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. 

 
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